{"id":19292,"date":"2022-12-09T09:58:04","date_gmt":"2022-12-09T08:58:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.docusnap.com\/?page_id=19292"},"modified":"2024-04-11T10:17:40","modified_gmt":"2024-04-11T08:17:40","slug":"docusnap365-lizenzvereinbarung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.docusnap.com\/kaufen\/docusnap365-lizenzvereinbarung\/","title":{"rendered":"Docusnap365 Lizenzvereinbarung"},"content":{"rendered":"\n\n

\n DOCUSNAP365
LIZENZVEREINBARUNG .\n <\/h2>\n Stand: April 2024

\u00a71. Vertragsgegenstand<\/h3>

1.1. Gegenstand des Vertrages ist die \u00dcberlassung der Software Docusnap365 (nachfolgend \u201eSoftware“ genannt) durch die Firma Docusnap GmbH, Franz-Larcher-Str. 4, D-83088 Kiefersfelden, (nachfolgend \u201eLizenzgeberin“ genannt) an den Nutzer der Software (nachfolgend \u201eLizenznehmer“ genannt). Docusnap365 ist ein Software-as-a-Service (SaaS) zur Inventarisierung, Dokumentation und Analyse von IT-Infrastrukturen.1.2. Docusnap365 besteht aus einer SaaS-Anwendung unter docusnap365.com und dem Docusnap Enterprise Gateway (nachfolgend: DEG), welcher vom Lizenznehmer in dessen Netzwerk installiert wird und die Daten zwischen dem System des Lizenznehmers und der SaaS-Anwendung docusnap365.com austauscht. Die Leistungsbeschreibung und die Systemvoraussetzungen sind auf der Website docs365.docusnap.com einsehbar.1.3. Das Angebot der Lizenzgeberin richtet sich ausschlie\u00dflich an gewerbliche Kunden und K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts. Der Kunde versichert, dass er kein Verbraucher im Sinne von \u00a7 13 BGB ist.

\u00a72. Vertragsschluss<\/h3>2.1. Der Lizenznehmer gibt bei einer Bestellung im Webshop der Lizenzgeberin ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages ab. Der Vertrag kommt zustande durch Annahme des Angebots durch die Lizenzgeberin in Form einer Bestellbest\u00e4tigung per E-Mail oder durch die Bereitstellung des Zugangs zur Software.

\u00a73. Verg\u00fctung<\/h3>3.1. Die Software wird nach Nutzung abgerechnet (Pay-per-use).3.2. Grundlage f\u00fcr die Berechnung der Verg\u00fctung ist die Summe aller Objekte, die mit der Software erfasst werden. Objekt ist jedes Element, welches mit der Software inventarisiert, dokumentiert und analysiert wird. Eine Liste aller lizenzpflichtigen Objekte kann unter der https:\/\/www.docusnap.com\/kaufen\/docusnap365-lizenzpflichtige-objekte<\/a> eingesehen werden.3.3. Der Lizenznehmer mietet mit Vertragsschluss die Software mit einer vorgegebenen Anzahl von maximalen Objekten, die ihm f\u00fcr die Dauer der Vertragslaufzeit zur Verf\u00fcgung stehen. Die Verg\u00fctung ist im Voraus f\u00fcr den ausgew\u00e4hlten Abrechnungszeitraum zu entrichten. W\u00e4hrend des Abrechnungszeitraums ist ein Upgrade auf eine h\u00f6here Anzahl von Objekten f\u00fcr die Zukunft jederzeit m\u00f6glich. Der Differenzbetrag bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums
wird zum Zeitpunkt des Upgrades in Rechnung gestellt. Ein Downgrade auf eine geringere Anzahl von Objekten wird erst am Ende des laufenden Abrechnungszeitraums wirksam.3.4. Der Lizenznehmer kann die Software mit Add-Ons erweitern, die ihm f\u00fcr die Dauer der Vertragslaufzeit zur Verf\u00fcgung stehen. W\u00e4hrend des Abrechnungszeitraums ist ein Upgrade auf ein h\u00f6heres Add-On f\u00fcr die Zukunft jederzeit m\u00f6glich. Der Differenzbetrag bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums wird zum Zeitpunkt des Upgrades in Rechnung gestellt. Ein Downgrade auf ein kleineres Add-On wird erst am Ende des laufenden Abrechnungszeitraums wirksam.

\u00a74. Vertragsdauer<\/h3>4.1. Der Mietvertrag wird auf unbeschr\u00e4nkte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Parteien jederzeit zum Ende des Abrechnungszeitraums gek\u00fcndigt werden. Die K\u00fcndigung kann auch in Textform (\u00a7 126b BGB, z.B. per E-Mail) erfolgen.4.2. Die M\u00f6glichkeit der au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unber\u00fchrt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem k\u00fcndigenden Teil unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls und unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverh\u00e4ltnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn im Falle der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Lizenznehmers der Insolvenzverwalter den Eintritt in diesen Vertrag verweigert.

\u00a75. Download und Installation des Docusnap Enterprise Gateway (DEG)<\/h3>5.1. Das Docusnap Enterprise Gateway kann vom Lizenznehmer in dessen docusnap365.com-Account heruntergeladen werden.5.2. Die Installation der Software erfolgt durch den Lizenznehmer, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass die Software nur dann ordnungsgem\u00e4\u00df funktioniert, wenn das DEG auf seinem System ausgef\u00fchrt wird; dies hat der Lizenznehmer in eigener Verantwortung sicherzustellen.

\u00a76. Pflichten des Lizenznehmers<\/h3>6.1. Der Lizenznehmer hat seine Zugangsdaten zu der Software dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu sch\u00fctzen und zu verwahren.6.2. Der Lizenznehmer wird daf\u00fcr sorgen, dass eine Nutzung der Software nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschieht. Ein unberechtigter Zugriff ist der Lizenzgeberin unverz\u00fcglich mitzuteilen.6.3. Der Lizenznehmer ist verpflichtet und sichert zu, in der Software keine Daten abzulegen, deren Nutzung gegen geltendes Recht, beh\u00f6rdliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verst\u00f6\u00dft und stellt die Lizenzgeberin insofern von allen Anspr\u00fcchen Dritter frei.6.4. Der Lizenznehmer wird die Daten vor deren Ablage in der Software auf Viren oder sonstige sch\u00e4dliche Komponenten pr\u00fcfen und hierf\u00fcr dem Stand der Technik entsprechende Ma\u00dfnahmen (z.B. Virenschutzprogramme) einsetzen.6.5. Bei der Verwendung der API-Schnittstelle hat der Lizenznehmer die Dokumentation unter docs365.docusnap.com zu beachten.6.6. Der Lizenznehmer hat die Software im Rahmen dieser Lizenzvereinbarung zu nutzen und alles zu unterlassen, was die
Verf\u00fcgbarkeit und Sicherheit der Software gef\u00e4hrdet, insbesondere darf der Lizenznehmer Zugriffe auf die Software nur in dem Umfang vornehmen, wie diese zur Erf\u00fcllung des Vertragszwecks erforderlich sind. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr Zugriffe auf die Software \u00fcber die API-Schnittstelle.6.7. Im Falle eines Versto\u00dfes des Lizenznehmers gegen die Pflichten aus \u00a7 6.2, 6.3, 6.4, 6.5 und 6.6 ist die Lizenzgeberin berechtigt, angemessene Ma\u00dfnahmen zum Schutz der Software zu ergreifen, insbesondere rechtswidrige Daten zu entfernen und den Zugang zu der Software vor\u00fcbergehend zu sperren. Der Lizenznehmer ist unverz\u00fcglich zu informieren.

\u00a77. Interoperabilit\u00e4t und Auswirkung auf Systeme oder Netzwerke<\/h3>7.1. Die Software wurde durch die Lizenzgeberin nach bestem Wissen und Gewissen entwickelt und getestet. Dennoch kann die Lizenzgeberin nicht alle m\u00f6glichen System- und Softwareumgebungen simulieren und die Software auf entsprechende und dauerhafte Kompatibilit\u00e4t testen. Der Lizenznehmer hat daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die Software vor dem Einsatz durch qualifiziertes IT-Personal getestet wird, insbesondere im Hinblick auf die Interoperabilit\u00e4t mit anderen Computerprogrammen,
die Auswirkungen auf Systeme und auf Netzwerke. Die Lizenzgeberin haftet nicht f\u00fcr Ausf\u00e4lle, die auf der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung beruhen. Diese Verpflichtung gilt auch bei Updates der Software.7.2. Der Lizenznehmer hat unverz\u00fcglich Mitteilung an die Lizenzgeberin zu machen, wenn sich Auff\u00e4lligkeiten bei der Nutzung der Software zeigen, insbesondere im Falle von Inkompatibilit\u00e4ten und negativen Auswirkungen auf Systeme und Netzwerke.

\u00a78. Nutzungsrechte<\/h3>8.1. Der Lizenznehmer hat das nicht ausschlie\u00dfliche, nicht \u00fcbertragbare Recht, die Software im Rahmen der nachfolgenden
Nutzungsbestimmungen zu nutzen. Das vorstehende Nutzungsrecht ist zeitlich beschr\u00e4nkt auf die Dauer des Vertrags.8.2. Die Software darf ohne Zustimmung der Lizenzgeberin nicht an Dritte weitergegeben oder dekompiliert (d.h. in den Quellcode r\u00fcck\u00fcbersetzt) werden, sofern dies nicht ausdr\u00fccklich durch diese Lizenzvereinbarung oder durch Gesetz erlaubt ist. Ist eine R\u00fcckentwicklung, Dekompilierung oder Disassemblierung (nachfolgend \u201eDekompilierung“ genannt) erforderlich, um eine Interoperabilit\u00e4t mit anderen Computerprogrammen zu erreichen, hat er die Lizenzgeberin vor der Dekompilierung der Software zu kontaktieren und sie zur Bereitstellung der f\u00fcr das Erreichen einer solchen Interoperabilit\u00e4t erforderlichen Informationen aufzufordern. Stellt die Lizenzgeberin diese Informationen bez\u00fcglich der Interoperabilit\u00e4t ohne schuldhaftes Z\u00f6gern zur Verf\u00fcgung, ist der Lizenznehmer nicht zur Dekompilierung der Software berechtigt.8.3. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, selbst oder durch einen Dritten:a. die Software oder irgendeinen Teil der Software unterzulizenzieren, zu verkaufen, zu vermieten, zu verleihen oder zu verleasen;b. die Software ganz oder teilweise zu ver\u00e4ndern oder abgeleitete Werke zu schaffen, die ganz oder teilweise auf der Software basieren;c. die vorhandenen Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist erforderlich, um die st\u00f6rungsfreie Nutzung zu erreichen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale d\u00fcrfen ebenfalls nicht entfernt oder ver\u00e4ndert werden. Gleiches gilt f\u00fcr eine Unterdr\u00fcckung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

\u00a79. Weiterentwicklung der Software und Support<\/h3>9.1. Die Software wird st\u00e4ndig weiterentwickelt und aktualisiert. F\u00fcr das Docusnap Enterprise Gateway stellt die Lizenzgeberin Updates bereit, die \u00fcber die Update-Funktion automatisch installiert werden. Mit der Weiterentwicklung kann die Lizenzgeberin neue Funktionen einf\u00fchren. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Funktionen bleiben bestehen. Auf eine kundenspezifische Weiterentwicklung besteht kein Anspruch. Mit der Weiterentwicklung k\u00f6nnen sich Funktionen und das optische Erscheinungsbild der Software ver\u00e4ndern; die Funktionen gem\u00e4\u00df Leistungsbeschreibung (\u00a7 1.2) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bleiben davon unber\u00fchrt.9.2. Dem Lizenznehmer steht ein Servicedesk arbeitst\u00e4glich (Montag – Freitag unter Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz der Lizenzgeberin sowie dem 24.12. und 31.12.) zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr MEZ\/MESZ (UTC+1\/ UTC+2) zur Verf\u00fcgung. W\u00e4hrend dieser Zeit wird die Lizenzgeberin auch vom Lizenznehmer per E-Mail eingehende Problem-Meldungen und Anfragen beantworten.9.3. Probleme bei der Anwendung oder der Nutzung der Software wird der Lizenznehmer m\u00f6glichst detailliert unter Beschreibung der Problem-Symptome und der vorausgegangenen Anweisungen an die Software schildern. Der Support und Servicedesk erbringen Leistungen im Rahmen einer Einzelfallprobleml\u00f6sung. Schulungsma\u00dfnahmen erbringen der Support und der Servicedesk nicht. Der Lizenznehmer wird die Lizenzgeberin in jeder Hinsicht bei der Erf\u00fcllung der Serviceleistungen nach diesem Vertrag unterst\u00fctzen und insbesondere Informationen zur Problembehebung bereitstellen, aus denen sich die n\u00e4heren Umst\u00e4nde des Auftretens des Problems ergeben. Soweit die Lizenzgeberin verpflichtet ist, Leistungen zu erbringen, zu deren Durchf\u00fchrung sie im Wege der Datenfern\u00fcbertragung auf das ITSystem des Lizenznehmers zugreifen muss, hat der Lizenznehmer den entsprechenden Zugriff auf die Software \u00fcber das Internet zu erm\u00f6glichen. Der Zugriff erfolgt \u00fcber eine verschl\u00fcsselte Verbindung.

\u00a710. Verf\u00fcgbarkeit<\/h3>10.1. Die Lizenzgeberin gew\u00e4hrleistet eine Gesamtverf\u00fcgbarkeit der Software von mindestens 99 % pro Jahr. Bei der Gesamtverf\u00fcgbarkeit bleiben Wartungszeiten in H\u00f6he von insgesamt 4 Stunden pro Monat unber\u00fccksichtigt; diese werden dem Lizenznehmer im Kundenportal mit einer Frist von 2 Wochen angek\u00fcndigt. Ebenso bleiben Zeiten unber\u00fccksichtigt, in denen der Lizenznehmer die Nichtverf\u00fcgbarkeit der Software zu vertreten hat.10.2. Als Gesamtverf\u00fcgbarkeit gilt der Zugang des Lizenznehmers zum SaaS-Webportal und die M\u00f6glichkeit des Lizenznehmers, die Hauptfunktionen der Software zu nutzen.10.3. Eine Nichtverf\u00fcgbarkeit ist unverz\u00fcglich an die Lizenzgeberin zu melden.

\u00a711. Sach- und Rechtsm\u00e4ngelhaftung<\/h3>11.1. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in \u00f6ffentlichen \u00c4u\u00dferungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalit\u00e4t von Software richtet sich nach der Leistungsbeschreibung, die auf der Website der Lizenzgeberin unter docs365.docusnap.com eingesehen werden kann, und den erg\u00e4nzend hierzu getroffenen Vereinbarungen.11.2. Die Lizenzgeberin gew\u00e4hrleistet die Funktionsf\u00e4higkeit der Software nur im Rahmen der jeweils geltenden, auf der Website docs365.docusnap.com einsehbaren Systemvoraussetzungen.11.3. Die Lizenzgeberin leistet Gew\u00e4hr f\u00fcr die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit sowie daf\u00fcr, dass einer vertragsgem\u00e4\u00dfen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Lizenzgeberin wird auftretende Sach- und Rechtsm\u00e4ngel an der Software in angemessener Zeit beseitigen.11.4. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, der Lizenzgeberin M\u00e4ngel der Software nach deren Entdeckung unverz\u00fcglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachm\u00e4ngeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der M\u00e4ngel und der n\u00e4heren Umst\u00e4nde.11.5. Die verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung f\u00fcr anf\u00e4ngliche M\u00e4ngel gem\u00e4\u00df \u00a7 536a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen. Die Haftung der Lizenzgeberin f\u00fcr Verschulden bleibt unber\u00fchrt.11.6. M\u00e4ngelgew\u00e4hrleistungsrechte bei der Demoversion sind ausgeschlossen.

\u00a712. Haftung<\/h3>12.1. Die Lizenzgeberin haftet verschuldensunabh\u00e4ngig nur bei Vorsatz, grober Fahrl\u00e4ssigkeit sowie der fahrl\u00e4ssigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erf\u00fcllung die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung des Vertrages \u00fcberhaupt erst erm\u00f6glicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelm\u00e4\u00dfig vertrauen darf. F\u00fcr Sch\u00e4den aus der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit haftet die Lizenzgeberin unbeschr\u00e4nkt. Bei der Demoversion haftet die Lizenzgeberin ausschlie\u00dflich bei Vorsatz und grober Fahrl\u00e4ssigkeit; eine Haftung f\u00fcr einfache Fahrl\u00e4ssigkeit besteht nicht.12.2. Im Falle einfacher Fahrl\u00e4ssigkeit ist die Haftung der Lizenzgeberin je Schadensfall begrenzt auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.12.3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Abs\u00e4tzen unber\u00fchrt.12.4. Die Lizenzgeberin schuldet die branchen\u00fcbliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob die Lizenzgeberin ein Verschulden trifft, sind sich der Lizenznehmer und die Lizenzgeberin einig, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.12.5. F\u00fcr den Verlust von Daten und\/oder Programmen haftet die Lizenzgeberin insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Lizenznehmer unterlassen hat, t\u00e4glich Datensicherungen durchzuf\u00fchren und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden k\u00f6nnen. Die Lizenzgeberin haftet auch nicht, wenn der Datenverlust auf eine fehlerhafte Bedienung der API-Schnittstelle zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.12.6. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erf\u00fcllungsgehilfen der Lizenzgeberin.

\u00a713. Datenschutz und Geheimhaltung<\/h3>13.1. Die Lizenzgeberin verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).13.2. Im Rahmen der Verbesserung der Software werden Telemetriedaten zur Nutzung der Software verarbeitet. Rechtsgrundlage ist das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO). Weitere Informationen, auch zum Widerspruchsrecht, sind in den Datenschutzinformationen unter https:\/\/www.docusnap.com\/ datenschutz\/ abrufbar.13.3. Die Lizenzgeberin bietet dem Lizenznehmer auf Verlangen einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung der Art. 28 Abs. 3 DSGVO an.

\u00a714. \u00c4nderung der Lizenzvereinbarung<\/h3>14.1. Die Lizenzgeberin beh\u00e4lt sich vor, diese Lizenzvereinbarung jederzeit unter Wahrung einer angemessenen Ank\u00fcndigungsfrist von mindestens sechs Wochen zu \u00e4ndern. Die Ank\u00fcndigung erfolgt durch \u00dcbersendung der ge\u00e4nderten Lizenzvereinbarung in Textform an den Lizenznehmer unter Angabe des Zeitpunktes, ab dem die \u00c4nderung in Kraft treten soll.14.2. Widerspricht der Lizenznehmer der ge\u00e4nderten Lizenzvereinbarung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ank\u00fcndigung in Schrift- oder Textform, so gilt die ge\u00e4nderte Lizenzvereinbarung als angenommen.14.3. Bei einem fristgem\u00e4\u00dfen Widerspruch des Lizenznehmers gem\u00e4\u00df dem vorstehenden Absatz haben beide Parteien das Recht, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu k\u00fcndigen, an dem die \u00c4nderung der Lizenzvereinbarung in Kraft tritt. F\u00fcr die Zukunft bereits entrichtete Miete wird die Lizenzgeberin dem Lizenznehmer zur\u00fcckerstatten.

\u00a715. Schlussbestimmungen<\/h3>15.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der \u00fcbrigen Bestimmungen hierdurch nicht ber\u00fchrt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt f\u00fcr diesen Fall, dass die ung\u00fcltige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ung\u00fcltigen Bestimmung m\u00f6glichst nahe kommt. Entsprechendes gilt f\u00fcr etwaige L\u00fccken der Vereinbarung.15.2. Ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenanspr\u00fcchen aus dem jeweiligen Vertragsverh\u00e4ltnis geltend gemacht werden.15.3. Die Vertragsparteien k\u00f6nnen nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskr\u00e4ftig festgestellt oder unbestritten sind.15.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.15.5. Ausschlie\u00dflicher Gerichtsstand f\u00fcr alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das f\u00fcr den Sitz der Lizenzgeberin sachlich zust\u00e4ndige Gericht, sofern der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder \u00f6ffentlichrechtliches Sonderverm\u00f6gen ist.<\/p> \n\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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