DOCUSNAP LIZENZVEREINBARUNG UND SERVICEVERTRAG .

Stand: April 2024

§1. Vertragsgegenstand

1.1. Gegenstand des Vertrages ist:

a. die Überlassung der Software Docusnap (nachfolgend „Software" genannt) durch die Firma Docusnap GmbH, Franz- Larcher-Str. 4, D-83088 Kiefersfelden (nachfolgend „Lizenzgeberin" genannt) an den Nutzer der Software (nachfolgend „Lizenznehmer" genannt) und

b. im Fall des Abschlusses eines Servicevertrags im Rahmen der Kaufoption der Software (§ 1.3), die Weiterentwicklung der Software und die Erbringung von Supportleistungen durch die Lizenzgeberin an den Lizenznehmer nach Maßgabe dieses Vertrags.

1.2. Docusnap ist ein Computerprogramm zur Inventarisierung, Dokumentation und Analyse von IT-Infrastrukturen.

1.3. Die Überlassung der Software erfolgt entweder auf Dauer (Kaufoption) oder auf Zeit (Mietoption).

1.4. Das Angebot der Lizenzgeberin richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Kunde versichert, dass er kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.

1.5. Die genaue Leistungsbeschreibung der Software ist unter https://www.docusnap.com/kaufen abrufbar.

1.6. Die Demoversion der Software ermöglicht die zeitlich begrenzte Nutzung der Software zum Zwecke des Tests der Software.

§2. Lizenzberechnung und -umfang

2.1. Grundlage für die Berechnung der Lizenz ist die Summe aller Netzwerkgrößen, die mit der Software erfasst werden. Netzwerkgröße ist die Summe aller Systeme (Arbeitsstationen und Server) in einem Netzwerk. Dazu gehören Windows- (Server- und Desktopbetriebssysteme), Linux-, Mac OS/X-Systeme, Unix und Thin-Clients. Es werden sowohl virtualisierte als auch physikalische Systeme gezählt. Ausgenommen von der Berechnung sind mobile Geräte (Smartphones, Tablets) und SNMP-Systeme wie z.B. Router, Drucker, Switche und andere aktive Netzwerkteilnehmer.

2.2. Die Software gleicht bei der Nutzung der Software die lizenzierte Anzahl von Systemen mit den tatsächlich zu inventarisierenden Systemen ab. Zusätzlich erfolgt ein Abgleich mit den vorhandenen aktiven Computerkonten in den Active Directory Services (ADS). Übersteigt die Anzahl der zu inventarisierenden Systeme oder der vorhandenen Computerkonten die Lizenzgröße, ist die Software nur noch eingeschränkt funktionsfähig.

§3. Vertragsschluss

3.1. Der Lizenznehmer gibt bei einer Bestellung im Webshop der Lizenzgeberin ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages (Kaufoption) oder auf Abschluss eines Mietvertrages (Mietoption) ab. Der Vertrag kommt zustande durch Annahme des Angebots durch die Lizenzgeberin in Form einer Bestellbestätigung per E-Mail. Dies gilt auch für den Abschluss des Servicevertrags, welcher zwingend bei der Kaufoption mitabgeschlossen wird.

§4. Vergütung

4.1. Der Kaufpreis bzw. die Miete für die Software wird in Abhängigkeit der Summe aller Netzwerkgrößen gemäß § 2.1 auf der Website der Lizenzgeberin mit einem Lizenzrechner berechnet und im Laufe des Bestellprozesses im Webshop angezeigt.

4.2. Die Vergütung für den Servicevertrag beträgt pro Kalenderjahr 19 % vom Nettolistenpreis der Software zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob und wie oft Serviceleistungen nach diesem Vertrag in Anspruch genommen werden. Die Vergütung wird im Voraus entrichtet.

§5. Vertragsdauer bei Mietoption und Servicevertrag

5.1. Der Mietvertrag und der Servicevertrag werden jeweils auf unbeschränkte Zeit geschlossen. Der jeweilige Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit zum Ende des Abrechnungszeitraums im Kundenportal gekündigt werden. Die Kündigung kann auch in Textform (§ 126b BGB, z.B. per E-Mail) erfolgen.

5.2. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers der Insolvenzverwalter den Eintritt in diesen Vertrag verweigert.

§6. Docusnap Servicevertrag

6.1. Die Software kann in der Kaufoption nur in Verbindung mit einem Docusnap Servicevertrag der Lizenzgeberin erworben werden. Bei der Mietoption werden die Weiterentwicklung und der Support der Software mit der Miete vergütet.

6.2. Die Lizenzgeberin erbringt im Rahmen des Servicevertrags außerhalb der bestehenden gesetzlichen und vertraglichen Gewährleistungsrechte, die unberührt bleiben, folgende Leistungen (Serviceleistungen):

a. die Weiterentwicklung der Software (§ 10) sowie

b. die Erbringung von Supportleistungen und das Vorhalten eines Servicedesk (§ 11).

§7. Download und Installation

7.1. Die Software kann vom Lizenznehmer auf der Website der Lizenzgeberin www.docusnap.com heruntergeladen werden. Der Lizenznehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass er die heruntergeladene Installationsdatei für eine spätere etwaige Neuinstallation in geeigneter Form dauerhaft sichert.

7.2. Die Installation der Software erfolgt durch den Lizenznehmer, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

§8. Interoperabilität und Auswirkung auf Systeme oder Netzwerke

8.1. Die Software wurde und die Updates werden durch die Lizenzgeberin nach bestem Wissen und Gewissen entwickelt und getestet. Dennoch kann die Lizenzgeberin nicht alle möglichen System- und Softwareumgebungen simulieren und die Software auf entsprechende und dauerhafte Kompatibilität testen. Der Lizenznehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Software und die Updates vor dem Einsatz in produktiven Systemen und Systemumgebungen durch qualifiziertes IT-Personal getestet werden, insbesondere im Hinblick auf die Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen, die Auswirkungen auf Systeme und auf Netzwerke. Die Lizenzgeberin haftet nicht für Ausfälle, die auf der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung beruhen.

8.2. Der Lizenznehmer hat unverzüglich Mitteilung an die Lizenzgeberin zu machen, wenn sich Auffälligkeiten bei der Nutzung der Software zeigen, insbesondere im Falle von Inkompatibilitäten und negativen Auswirkungen auf Systeme und Netzwerke.

§9. Nutzungsrechte

9.1. Der Lizenznehmer hat das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, die Software im Rahmen der nachfolgenden Nutzungsbestimmungen zu nutzen. Das vorstehende Nutzungsrecht ist bei der Kaufoption zeitlich unbeschränkt und bei der Mietoption zeitlich beschränkt auf die Dauer des Mietzeitraumes.

9.2. Der Lizenznehmer kann die Software nur nutzen, wenn er die Software nach der Installation über das Internet aktiviert. Dazu muss der Lizenznehmer einen Aktivierungscode eingeben, den er von der Lizenzgeberin per E-Mail erhält. Sollte eine Internetverbindung nicht bestehen, bietet die Lizenzgeberin auch die Möglichkeit einer Offline-Aktivierung an. Nach Ablauf des Mietzeitraumes wird die Software von der Lizenzgeberin deaktiviert.

9.3. Die Software darf ohne Zustimmung der Lizenzgeberin nicht an Dritte weitergegeben oder dekompiliert (d.h. in den Quellcode rückübersetzt) werden, sofern dies nicht ausdrücklich durch diese Lizenzvereinbarung oder durch Gesetz erlaubt ist. Ist eine Rückentwicklung, Dekompilierung oder Disassemblierung (nachfolgend „Dekompilierung" genannt) erforderlich, um eine Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen zu erreichen, hat er die Lizenzgeberin vor der Dekompilierung der Software zu kontaktieren und sie zur Bereitstellung der für das Erreichen einer solchen Interoperabilität erforderlichen Informationen aufzufordern. Stellt die Lizenzgeberin diese Informationen bezüglich der Interoperabilität ohne schuldhaftes Zögern zur Verfügung, ist der Lizenznehmer nicht zur Dekompilierung der Software berechtigt.

9.4. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, selbst oder durch einen Dritten:

a. die Software oder irgendeinen Teil der Software unterzulizenzieren, zu verkaufen, zu vermieten, zu verleihen oder zu verleasen;

b. die Software ganz oder teilweise zu verändern oder abgeleitete Werke zu schaffen, die ganz oder teilweise auf der Software basieren;

c. die vorhandenen Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist erforderlich, um die störungsfreie Nutzung zu erreichen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen ebenfalls nicht entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

9.5. Die Einräumung der vorstehenden Nutzungsrechte erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Kaufpreiszahlung bzw. der Entrichtung der vollständigen Miete. Bis zu diesem Zeitpunkt willigt die Lizenzgeberin in die Nutzung der Software gemäß den vorstehenden Bedingungen ein.

9.6. Die vorstehenden Absätze gelten für die Bereitstellung von Updates entsprechend.

§10. Weiterentwicklung der Software

10.1. Weiterentwicklungen der Software stellt die Lizenzgeberin für die Dauer eines bestehenden Servicevertrags oder bei der Mietoption für die Dauer der Vertragslaufzeit in Form von Updates zum Herunterladen kostenfrei bereit. Mit den Updates wird die Software verbessert, um Funktionen erweitert und an den Stand der Technik angepasst. Auch Versionssprünge der Software (z.B. von Docusnap 12 auf Docusnap 13) sind eingeschlossen. Die Updates sind vom Docusnap Servicevertrag in zeitlicher Hinsicht umfasst, wenn der Tag des erstmalig möglichen Downloads des Updates innerhalb der Vertragslaufzeit des Docusnap Servicevertrags liegt. Auf eine kundenspezifische Weiterentwicklung besteht kein Anspruch.

§11. Support und Servicedesk

11.1. Die Lizenzgeberin wird den Lizenznehmer bei bestehendem Servicevertrag oder der Mietoption telefonisch oder auf anderen Fernkommunikationswegen hinsichtlich der Software nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze bei Problemen beraten und unterstützen.

11.2. Dem Lizenznehmer steht ein Servicedesk arbeitstäglich (Montag - Freitag unter Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz der Lizenzgeberin sowie dem 24.12. und 31.12.) zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr MEZ/MESZ (UTC+1/ UTC+2) zur Verfügung. Während dieser Zeit wird die Lizenzgeberin auch vom Lizenznehmer per E-Mail eingehende Problem-Meldungen und Anfragen beantworten.

11.3. Probleme bei der Anwendung oder der Nutzung der Software wird der Lizenznehmer möglichst detailliert unter Beschreibung der Problem-Symptome, der Einsatzbedingungen, vorausgegangener Anweisungen an die Software, der Anzahl der betroffenen Arbeitsplätze, einer Schilderung der System- und Hardwareumgebung einschließlich etwaiger verwendeter Drittsoftware schildern.

11.4. Jede Meldung hat unverzüglich nach Entdeckung des Problems zu erfolgen. Es gelten die Mitwirkungspflichten des § 13.

11.5. Der Support und Servicedesk unterstützen den Lizenznehmer bei der Behebung der in Absatz 3 aufgeführten Probleme. Der Support und Servicedesk erbringen Leistungen im Rahmen einer Einzelfallproblemlösung. Schulungsmaßnahmen erbringt der Support und der Servicedesk nicht.

§12. Nicht geschuldete Leistungen

12.1. Der Lizenznehmer hat vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall, keinen Anspruch auf folgende Leistungen:

a. Die Anpassung der Software an Stände, die bei anderen Nutzern im Einsatz sind oder von der Lizenznehmerin vertrieben werden.

b. Die Anpassung der Software an eine geänderte Hard- oder Softwareumgebung einschließlich der Anpassung an veränderte Betriebssysteme.

c. Die Anpassung der Software an gesetzliche oder sonstige hoheitliche Anforderungen.

d. Die Behebung von Fehlern, die vom Lizenznehmer oder von Dritten verursacht wurden einschließlich der Ablaufstörung durch Software Dritter.

e. Die Installation der im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Software.

f. Die Einweisung und Schulung der Software-Anwender.

12.2. Die Aufzählung in Absatz 1 ist nicht abschließend. Aus der fehlenden Nennung von Leistungen kann nicht geschlossen werden, dass diese Leistungen Gegenstand der vertraglichen Pflichten der Lizenzgeberin sind.

12.3. Die Lizenzgeberin erklärt sich bereit, gegebenenfalls Leistungen, die nach diesem Vertrag nicht geschuldet sind, auf der Grundlage einer separaten Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung zu erbringen.

§13. Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers

13.1. Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistungen nach diesem Vertrag ist der Einsatz der Software in ihrer aktuellen Version durch den Lizenznehmer. Darüber hinaus muss der Lizenznehmer die jeweils geltenden Systemvoraussetzungen erfüllen, die auf der Website der Lizenzgeberin www.docusnap.com einsehbar sind.

13.2. Der Lizenznehmer wird die Lizenzgeberin in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der Serviceleistungen nach diesem Vertrag unterstützen und insbesondere Informationen zur Problembehebung (EventLog, DocusnapLog, Remote-Analyse-Möglichkeit) bereitstellen, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Problems ergeben. Soweit die Lizenznehmerin verpflichtet ist, Leistungen zu erbringen, zu deren Durchführung sie im Wege der Datenfernübertragung auf das IT-System des Lizenznehmers zugreifen muss, hat der Lizenznehmer den entsprechenden Zugriff auf die Software über das Internet zu ermöglichen. Der Zugriff erfolgt über eine verschlüsselte Verbindung.

§14. Sach- und Rechtsmängelhaftung

14.1. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität von Software richtet sich nach der Leistungsbeschreibung, die auf der Website der Lizenzgeberin eingesehen werden kann, und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen.

14.2. Die Lizenzgeberin gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Software nur im Rahmen der jeweils geltenden, auf der Website www.docusnap.com einsehbaren Systemvoraussetzungen.

14.3. Kaufoption

a. Mängelansprüche verjähren bei der Kaufoption innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab erstmaliger Aktivierung. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Updates, beginnend mit der Bereitstellung des Updates, wenn zum Zeitpunkt des Mangels kein Servicevertrag mehr bestehen sollte.

b. Die Nacherfüllung erfolgt ausschließlich durch Beseitigung des Mangels. Die Beseitigung des Mangels erfolgt in der Regel durch Bereitstellung eines Updates.

c. Solange der Lizenznehmer die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt und kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist die Lizenzgeberin berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

14.4. Mietoption

a. Die Lizenzgeberin leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung
der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Lizenzgeberin wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Software in angemessener Zeit beseitigen.

b. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, der Lizenzgeberin Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.

c. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen. Die Haftung der Lizenzgeberin für Verschulden bleibt unberührt.

14.5. Demoversion Gewährleistungsrechte sind bei der Demoversion ausgeschlossen.

14.6. Der Lizenznehmer wird die Lizenzgeberin bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und insbesondere Fehlerinformationen (EventLog, DocusnapLog, Remote-Analyse-Möglichkeit) bereitstellen, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Fehlers ergeben.

§15. Haftung

15.1. Die Lizenzgeberin haftet verschuldensunabhängig nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Lizenzgeberin unbeschränkt.

15.2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Lizenzgeberin je Schadensfall begrenzt auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.

15.3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Absätzen unberührt.

15.4. Die Lizenzgeberin schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob die Lizenzgeberin ein Verschulden trifft, sind sich der Lizenznehmer und die Lizenzgeberin einig, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

15.5. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die Lizenzgeberin insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Lizenznehmer unterlassen hat, täglich Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

15.6. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der Lizenzgeberin.

§16. Datenschutz

16.1. Die Lizenzgeberin verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

16.2. Bei der Aktivierung der Software über das Internet wird ein Aktivierungsschlüssel über das Internet übermittelt und gespeichert. Dieser Aktivierungsschlüssel dient der Überprüfung der Nutzungsrechte des Lizenznehmers.

§17. Änderung der Lizenzvereinbarung bei der Mietoption und des Servicevertrags

17.1. Die Lizenzgeberin behält sich vor, diese Lizenzvereinbarung bei der Mietoption und den Servicevertrag jederzeit unter Wahrung einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens sechs Wochen zu ändern. Die Ankündigung erfolgt durch Übersendung der geänderten Vereinbarung in Textform an den Lizenznehmer unter Angabe des Zeitpunktes, ab dem die Änderung in Kraft treten soll.

17.2. Widerspricht der Lizenznehmer der geänderten Vereinbarung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ankündigung mindestens in Textform (§ 126b BGB), so gilt die geänderte Vereinbarung als angenommen.

17.3. Bei einem fristgemäßen Widerspruch des Lizenznehmers gemäß dem vorstehenden Absatz haben beide Parteien das Recht, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die Änderung der geänderten Vereinbarung in Kraft tritt. Für die Zukunft bereits entrichtete Miete bzw. Vergütung für den Servicevertrag wird die Lizenzgeberin dem Lizenznehmer zurückerstatten.

§18. Schlussbestimmungen

18.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.

18.2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

18.3. Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

18.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

18.5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für den Sitz der Lizenzgeberin sachlich zuständige Gericht, sofern der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.