DOCUSNAP365 LIZENZVEREINBARUNG

Lesen Sie sich diese Vereinbarung sorgfältig durch. In dieser werden Ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung von Docusnap365 erläutert.

DOCUSNAP365 LIZENZVEREINBARUNG

Stand: August 2026

§1 Vertragsgegenstand

1.1 Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung der Software Docusnap365 (nachfolgend „Software“ genannt) durch die Firma Docusnap GmbH, Franz-Larcher-Str. 4, D-83088 Kiefersfelden, (nachfolgend „Lizenzgeberin“ genannt) an den Nutzer der Software (nachfolgend „Lizenznehmer“ genannt). Docusnap365 ist ein Software-as-a-Service (SaaS) zur Inventarisierung, Dokumentation und Analyse von IT-Infrastrukturen.

1.2 Docusnap365 besteht aus einer SaaS-Anwendung unter docusnap365.com und dem Docusnap Enterprise Gateway (nachfolgend: DEG), welcher vom Lizenznehmer in dessen Netzwerk installiert wird und die Daten zwischen dem System des Lizenznehmers und der SaaS-Anwendung docusnap365.com austauscht. Die Leistungsbeschreibung und die Systemvoraussetzungen sind auf der Website https://docs365.docusnap.com einsehbar. Die Funktionen werden abschließend durch diese Leistungsbeschreibung bestimmt.

1.3 Das Angebot der Lizenzgeberin richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Kunde versichert, dass er kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.

§2 Vertragsschluss

2.1 Der Lizenznehmer gibt bei einer Bestellung ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages ab. Der Vertrag kommt zustande durch Annahme des Angebots durch die Lizenzgeberin in Form einer Bestellbestätigung per E-Mail oder durch die Bereitstellung des Zugangs zur Software.

2.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung, selbst dann nicht, wenn die Lizenzgeberin ihrer Geltung nicht gesondert widersprochen hat. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten nur, wenn diese von der Lizenzgeberin ausdrücklich mindestens in Textform anerkannt worden sind.

§3 Vergütung

3.1 Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist die Summe aller Objekte, die mit der Software erfasst werden können. Objekt ist jedes Element, welches mit der Software inventarisiert, dokumentiert und analysiert wird. Eine Liste aller lizenzpflichtigen Objekte kann unter der https://www.docusnap.com/legal/docusnap365-lizenzpflichtige-objekte eingesehen werden.

3.2 Der Lizenznehmer mietet mit Vertragsschluss die Software mit einer vorgegebenen Anzahl von maximalen Objekten, die ihm für die Dauer der Vertragslaufzeit zur Verfügung stehen. Die Vergütung ist im Voraus für den ausgewählten Abrechnungszeitraum zu entrichten. Während des Abrechnungszeitraums ist ein Upgrade auf eine höhere Anzahl von Objekten für die Zukunft jederzeit möglich. Der Differenzbetrag bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums wird zum Zeitpunkt des Upgrades in Rechnung gestellt. Ein Downgrade auf eine geringere Anzahl von Objekten wird erst am Ende des laufenden Abrechnungszeitraums wirksam.

§4 Sicherungsmaßnahmen bei Zahlungsproblemen und Insolvenz

4.1 Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen. Die Lizenzgeberin ist berechtigt, für die Erbringung ihrer Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen oder die Stellung angemessener Sicherheitsleistungen zu fordern, insbesondere wenn Tatsachen bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Lizenznehmers in Frage stellen oder wenn der Lizenznehmer mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät. Als Sicherheitsleistungen kommen insbesondere Bankbürgschaften, Garantien oder Sicherheiten auf erstes Anfordern in Betracht. Die Höhe der Sicherheitsleistung darf den voraussichtlichen Schaden nicht übersteigen und ist auf Verlangen des Lizenznehmers freizugeben, soweit der Sicherungszweck weggefallen ist.

4.2 Einschränkung von Funktionalitäten; Kündigungsrecht bei Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug des Lizenznehmers ist die Lizenzgeberin unbeschadet gesetzlicher Rechte berechtigt, ihre Leistungen nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von 14 Tagen einzuschränken und/oder den Vertrag nach Mahnung außerordentlich zu kündigen.

4.3 Kündigungsrecht bei Insolvenzanträgen. Stellt der Lizenznehmer einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird ein solcher Antrag gestellt, so ist die Lizenzgeberin berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Dies gilt auch, wenn der Lizenznehmer seine Zahlungen einstellt oder wenn Tatsachen bekannt werden, die drohende Zahlungsunfähigkeit des Lizenznehmers begründen und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Lizenzgeberin unzumutbar machen würden.

4.4 Zurückbehaltungsrecht bei Daten und Systemen. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Lizenznehmers ist die Lizenzgeberin berechtigt, die Herausgabe von Daten, die im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeitet oder gespeichert wurden, zurückzuhalten, bis alle offenen Forderungen beglichen sind. Der Lizenznehmer bleibt verpflichtet, die vereinbarte Vergütung für den Zeitraum zu zahlen, in dem ihm die Leistungen aufgrund des Zurückbehaltungsrechts nicht zur Verfügung stehen.

4.5 Insolvenzbedingte Sonderregelungen. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers ist die Lizenzgeberin berechtigt, die weitere Vertragserfüllung von der Stellung angemessener Sicherheitsleistungen durch den Insolvenzverwalter abhängig zu machen. Die Lizenzgeberin ist in diesem Fall nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die nicht als Masseverbindlichkeiten anerkannt werden. Soweit Leistungen bereits erbracht wurden, aber noch nicht bezahlt sind, kann die Lizenzgeberin die Herausgabe der verarbeiteten Daten von der Begleichung der offenen Forderungen abhängig machen.

4.6 Verhältnis zu anderen Regelungen: Die vorstehenden Regelungen gehen entgegenstehenden Vereinbarungen vor, soweit diese nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes bestimmen. Die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte und Kündigungsrechte der Lizenzgeberin bleiben unberührt.

§5 Vertragsdauer

5.1 Der Mietvertrag wird auf unbeschränkte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Parteien jederzeit zum Ende der Abrechnungsperiode im Kundenportal gekündigt werden.

5.2 Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.

§6 Download und Installation des Docusnap Enterprise Gateway (DEG)

6.1 Das Docusnap Enterprise Gateway kann vom Lizenznehmer in dessen Docusnap365-Account heruntergeladen werden.

6.2 Die Installation der Software erfolgt durch den Lizenznehmer, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass die Software nur dann ordnungsgemäß funktioniert, wenn das DEG auf seinem System ausgeführt wird; dies hat der Lizenznehmer in eigener Verantwortung sicherzustellen. Für das Einspielen von Updates einschließlich Sicherheitspatches ist der Lizenznehmer verantwortlich. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, stets die aktuelle Version des DEG zu verwenden.

§7 Pflichten des Lizenznehmers

7.1 Der Lizenznehmer hat seine Zugangsdaten zu der Software dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren. Dasselbe gilt für den Personal Access Token (PAT) für den Zugriff auf die API. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Zugangsdaten und den PAT bei Abhandenkommen unverzüglich zu ändern bzw. neu zu erstellen. In der Software kann ein PAT neu erstellt werden, sodass der alte PAT seine Gültigkeit verliert. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, ein sicheres Passwort zu wählen und ihm zumutbare Schutzmechanismen (z.B. 2-Faktor-Authentifizierung) zu nutzen.

7.2 Der Lizenznehmer wird dafür sorgen, dass eine Nutzung der Software nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschieht. Ein unberechtigter Zugriff ist der Lizenzgeberin unverzüglich mitzuteilen.

7.3 Der Lizenznehmer ist verpflichtet und sichert zu, in der Software keine Daten abzulegen, deren Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt und stellt die Lizenzgeberin insofern von allen Ansprüchen Dritter frei.

7.4 Der Lizenznehmer wird die Daten vor deren Ablage in der Software auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z.B. Virenschutzprogramme) einsetzen.

7.5 Der Lizenznehmer hat die Höchstgrenzen und die Dokumentation unter https://docs365.docusnap.com zwingend einzuhalten. Die API-Schnittstelle darf ausschließlich bestimmungsgemäß verwendet werden. Bei missbräuchlicher Nutzung ist die Lizenzgeberin berechtigt, den Zugang zur API-Schnittstelle zu sperren oder andere angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

7.6 Der Lizenznehmer hat die Software im Rahmen dieser Lizenzvereinbarung zu nutzen und alles zu unterlassen, was die Verfügbarkeit und Sicherheit der Software gefährdet, insbesondere darf der Lizenznehmer Zugriffe auf die Software nur in dem Umfang vornehmen, wie diese zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich sind. Dies gilt insbesondere auch für Zugriffe auf die Software über die API-Schnittstelle.

7.7 Im Falle eines Verstoßes des Lizenznehmers gegen die Pflichten aus § 7.2, 7.3, 7.4, 7.5 und 7.6 ist die Lizenzgeberin berechtigt, angemessene Maßnahmen zum Schutz der Software zu ergreifen, und den Zugang zu der Software einzuschränken und/oder zu sperren. Der Lizenznehmer ist unverzüglich zu informieren.

§8 Interoperabilität und Auswirkung auf Systeme oder Netzwerke

8.1 Die Software wurde durch die Lizenzgeberin nach bestem Wissen und Gewissen entwickelt und getestet. Dennoch kann die Lizenzgeberin nicht alle möglichen System- und Softwareumgebungen simulieren und die Software auf entsprechende und dauerhafte Kompatibilität testen. Der Lizenznehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Software vor dem Einsatz durch qualifiziertes IT-Personal getestet wird, insbesondere im Hinblick auf die Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen, die Auswirkungen auf Systeme und auf Netzwerke. Die Lizenzgeberin haftet nicht für Ausfälle, die auf der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung beruhen. Diese Verpflichtung gilt auch bei Updates der Software.

8.2 Der Lizenznehmer hat unverzüglich Mitteilung an die Lizenzgeberin zu machen, wenn sich Auffälligkeiten bei der Nutzung der Software zeigen, insbesondere im Falle von Inkompatibilitäten und negativen Auswirkungen auf Systeme und Netzwerke.

§9 Nutzungsrechte

9.1 Der Lizenznehmer hat das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, die Software im Rahmen dieser Lizenzvereinbarung und in dem gemäß § 3.1 lizenzierten Umfang zu nutzen. Das vorstehende Nutzungsrecht ist zeitlich beschränkt auf die Dauer des Vertrags.

9.2 Die Software darf ohne Zustimmung der Lizenzgeberin nicht an Dritte weitergegeben, dekompiliert, disassembliert oder zurückentwickelt (Reverse Engineering) werden, sofern dies nicht ausdrücklich durch diese Lizenzvereinbarung oder durch Gesetz erlaubt ist. Ist eine Rückentwicklung, Dekompilierung oder Disassemblierung (nachfolgend „Dekompilierung“ genannt) erforderlich, um eine Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen zu erreichen, hat er die Lizenzgeberin vor der Dekompilierung der Software zu kontaktieren und sie zur Bereitstellung der für das Erreichen einer solchen Interoperabilität erforderlichen Informationen aufzufordern. Stellt die Lizenzgeberin diese Informationen bezüglich der Interoperabilität ohne schuldhaftes Zögern zur Verfügung, ist der Lizenznehmer nicht zur Dekompilierung der Software berechtigt.

9.3 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, selbst oder durch einen Dritten:

a) die Software oder irgendeinen Teil der Software unterzulizenzieren, zu verkaufen, zu vermieten, zu verleihen oder zu verleasen;

b) die Software ganz oder teilweise zu verändern oder abgeleitete Werke zu schaffen, die ganz oder teilweise auf der Software basieren;

c) die vorhandenen Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist erforderlich, um die störungsfreie Nutzung zu erreichen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen ebenfalls nicht entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

§10 Auditrecht

10.1 Die Lizenzgeberin ist berechtigt, die vertragsgemäße Nutzung der Software durch den Lizenznehmer sowie die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Lizenzierung, durch Audits zu überprüfen.

10.2 Audits können nach vorheriger Ankündigung mit einer angemessenen Frist von mindestens vier Wochen durchgeführt werden. Die Audits sind während der normalen Geschäftszeiten des Lizenznehmers durchzuführen und dürfen den Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers nicht unzumutbar beeinträchtigen.

10.3 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die für die Durchführung des Audits erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen sowie Zugriff auf die relevanten Systeme und Daten zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der zu prüfenden Unterlagen und Systeme beschränkt sich auf das für die Überprüfung der vertragsgemäßen Nutzung und Einhaltung der Vereinbarungen erforderliche Maß.

10.4 Die Durchführung des Audits erfolgt durch von der Lizenzgeberin benannte, fachlich qualifizierte Personen. Diese Personen sind zur Vertraulichkeit über alle im Rahmen des Audits erlangten Informationen verpflichtet. Der Lizenznehmer kann die Benennung bestimmter Personen aus wichtigen Gründen ablehnen.

10.5 Die Lizenzgeberin trägt die Kosten des Audits, sofern das Audit keine wesentlichen Verstöße gegen vertragliche Vereinbarungen aufdeckt. Werden wesentliche Verstöße festgestellt, trägt der Lizenznehmer die Auditkosten.

10.6 Das Auditrecht besteht für die Dauer des Vertragsverhältnisses und endet zwei Jahre nach Beendigung des Vertrags, sofern nicht gesetzliche Aufbewahrungsfristen eine längere Geltungsdauer erfordern.

10.7 Die Ergebnisse des Audits werden schriftlich dokumentiert und beiden Vertragsparteien zur Kenntnis gebracht. Bei festgestellten Verstößen hat der Lizenznehmer die Vergütung für die zu viel genutzten Lizenzen auch für die Vergangenheit zu entrichten.

§11 Weiterentwicklung der Software und Support

11.1 Die Software wird ständig weiterentwickelt und aktualisiert. Für das Docusnap Enterprise Gateway stellt die Lizenzgeberin Updates bereit, die über die Update-Funktion automatisch installiert werden. Mit der Weiterentwicklung kann die Lizenzgeberin neue Funktionen einführen und/oder bestehende Funktionen ändern und/oder entfernen. Im Fall der Entfernung bzw. Änderung wesentlicher Funktionen steht dem Lizenznehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn die Fortsetzung des Vertrags für den Lizenznehmer unzumutbar wäre. Auf eine kundenspezifische Weiterentwicklung besteht kein Anspruch. Mit der Weiterentwicklung können sich Funktionen und das optische Erscheinungsbild der Software verändern; die Funktionen gemäß Leistungsbeschreibung (§ 1.2) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bleiben davon unberührt.

11.2 Dem Lizenznehmer steht ein Servicedesk arbeitstäglich (Montag – Freitag unter Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz der Lizenzgeberin sowie eventueller betriebsfreier Tage) zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr MEZ/MESZ (UTC+1/UTC+2) zur Verfügung. Während dieser Zeiten wird die Lizenzgeberin auch vom Lizenznehmer per E-Mail eingehende Problem-Meldungen und Anfragen beantworten.

11.3 Probleme bei der Anwendung oder der Nutzung der Software wird der Lizenznehmer möglichst detailliert unter Beschreibung der Problem-Symptome und der vorausgegangenen Anweisungen an die Software schildern. Der Support und Servicedesk erbringen Leistungen im Rahmen einer Einzelfallproblemlösung. Schulungsmaßnahmen erbringen der Support und der Servicedesk nicht. Der Lizenznehmer wird die Lizenzgeberin in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der Serviceleistungen nach diesem Vertrag unterstützen und insbesondere Informationen zur Problembehebung bereitstellen, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Problems ergeben. Soweit die Lizenzgeberin verpflichtet ist, Leistungen zu erbringen, zu deren Durchführung sie im Wege der Datenfernübertragung auf das IT-System des Lizenznehmers zugreifen muss, hat der Lizenznehmer den entsprechenden Zugriff auf die Software über das Internet zu ermöglichen. Der Zugriff erfolgt über eine verschlüsselte Verbindung.

11.4 Die Lizenzgeberin ist berechtigt, Supportleistungen durch Dritte erbringen zu lassen.

§12 Verfügbarkeit

12.1 Die Lizenzgeberin gewährleistet eine Gesamtverfügbarkeit der Software von mindestens 99% pro Jahr. Bei der Gesamtverfügbarkeit bleiben Wartungszeiten in Höhe von insgesamt 4 Stunden pro Monat unberücksichtigt. Ebenso bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der Lizenznehmer die Nichtverfügbarkeit der Software zu vertreten hat.

12.2 Als Gesamtverfügbarkeit gilt der Zugang des Lizenznehmers zum SaaS-Webportal und die Möglichkeit des Lizenznehmers, die Hauptfunktionen der Software zu nutzen.

12.3 Die Parteien sind sich gleichwohl darüber einig, dass die Software von der Verfügbarkeit der Microsoft Azure-Cloud und dem Internet abhängig ist. Bei Nichtverfügbarkeit der Software aufgrund von Störungen der Microsoft Azure-Cloud und/oder des Internets leistet die Lizenzgeberin keine Gewähr für die Verfügbarkeit der Software und haftet nicht.

12.4 Eine Nichtverfügbarkeit ist unverzüglich an die Lizenzgeberin zu melden.

§13 Beta-Funktionen

Sofern der Lizenznehmer Beta-Funktionen (Funktionen, welche die Lizenzgeberin testweise zur Verfügung stellt) verwendet, stimmt der Lizenznehmer zu, dass die Lizenzgeberin ein ordnungsgemäßes Funktionieren dieser Funktionen nicht schuldet. Darüber hinaus besteht kein Anspruch, dass diese Funktionen auch dauerhaft bestehen bleiben.

§14 Sach- und Rechtsmängelhaftung

14.1 Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität von Software richtet sich nach der Leistungsbeschreibung, die auf der Website der Lizenzgeberin unter https://docs365.docusnap.com eingesehen werden kann, und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen.

14.2 Die Lizenzgeberin gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Software nur im Rahmen der jeweils geltenden, auf der Website https://docs365.docusnap.com einsehbaren Systemvoraussetzungen.

14.3 Die Lizenzgeberin leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Lizenzgeberin wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Software in angemessener Zeit beseitigen.

14.4 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, der Lizenzgeberin Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.

14.5 Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen. Die Haftung der Lizenzgeberin für Verschulden bleibt unberührt.

14.6 Mängelgewährleistungsrechte bei der Demoversion und allen sonst unentgeltlich überlassenen Versionen sowie für Beta-Funktionen (§ 13) sind ausgeschlossen.

§15 Haftung

15.1 Die Lizenzgeberin haftet nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Lizenzgeberin unbeschränkt. Bei der Demoversion haftet die Lizenzgeberin ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit besteht nicht.

15.2 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Lizenzgeberin je Schadensfall begrenzt auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden, maximal jedoch auf 500.000 €.

15.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Absätzen unberührt.

15.4 Die Lizenzgeberin schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob die Lizenzgeberin ein Verschulden trifft, sind sich der Lizenznehmer und die Lizenzgeberin einig, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

15.5 Für Datenverlust haftet die Lizenzgeberin nur, wenn dieser auf einer Pflichtverletzung ihrerseits zurückzuführen ist und der Lizenznehmer die Daten nicht auf andere Weise wiederherstellen kann. Die Lizenzgeberin kann Datensicherungen in einem Zeitraum von 30 Tagen wiederherstellen. Die Lizenzgeberin haftet nicht, wenn der Datenverlust auf eine fehlerhafte Bedienung der API-Schnittstelle zurückzuführen ist.

15.6 Die Lizenzgeberin haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass der Lizenznehmer seinen Pflichten nach § 7 nicht nachgekommen ist, insbesondere nicht dafür, dass der Lizenznehmer seinen Account nicht hinreichend gesichert hat.

15.7 Die Lizenzgeberin haftet nicht für Drittkomponenten und -ressourcen, auf deren Funktionsfähigkeit sie selbst keinen Einfluss hat. Dies gilt insbesondere für Leistungsstörungen der Microsoft Azure-Cloud.

15.8 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und Organe der Lizenzgeberin.

15.9 Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, soweit diese Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung auf ein außerhalb ihrer Kontrolle liegendes, außergewöhnliches, unvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis (höhere Gewalt) zurückzuführen ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Handlungen eines Staatsfeindes, Pandemien, Epidemien, Brände, Überschwemmungen, Mobilmachung, Kriege, zivile Unruhen, Sabotage, Unfälle, Aufstände, Terrorismus, Blockaden, Embargos, Stürme, Explosionen, Streik, Aussperrungen, erhebliche Betriebsstörungen (z.B. Stromversorgung, Internet, Leistungen Dritter, insbesondere von Cloud-Providern), verspätete oder fehlerhafte Zulieferung, Handlungen oder Unterlassungen von Regierungsorganen, Versagen oder Verzögerung von Dritten oder Regierungsorganen, von denen Genehmigungen, Ermächtigungen, Lizenzen, Konzessionen oder Erlaubnisse eingeholt werden müssen. Jede Partei unternimmt angemessene Anstrengungen, um die Dauer und die Folgen von Leistungsausfällen oder -verzögerungen aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt zu minimieren. In diesem Fall ruhen die Verpflichtungen, bis die höhere Gewalt und deren Folgen beseitigt sind. Dauert das Ereignis der höheren Gewalt länger als 90 Tage ununterbrochen an, sind beide Parteien berechtigt, mit einer Frist zum Monatsende zu kündigen. Die Lizenzgeberin ist im Falle höherer Gewalt nicht verpflichtet, Techniker zu Zeiten oder an Orten arbeiten zu lassen, an denen ihre Sicherheit oder Gesundheit gefährdet sein könnte.

§16 Verjährung

Alle Ansprüche des Lizenznehmers, insbesondere Mängelansprüche und Schadensersatzansprüche, verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, sofern gesetzlich nicht eine geringere Verjährung besteht. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Arglist, wegen einer von der Lizenzgeberin übernommenen Garantie sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenso ausgenommen sind Ansprüche auf Schadensersatz wegen einfacher fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten, d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), soweit hierbei der für den Vertrag typischerweise vorhersehbare Schaden betroffen ist. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§17 Datenschutz

17.1 Die Lizenzgeberin verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

17.2 Zur Kundenbetreuung, zum Support und zur Verbesserung der Software setzt die Lizenzgeberin eine Telemetrie-Software ein, die Informationen erfasst, welche Module und Funktionalitäten in Docusnap genutzt werden. Es werden grundsätzlich keine personenbezogenen Daten (z.B. Namen oder konkrete Inventarisierungsdaten) erfasst. Die Erfassung erfolgt allein auf Kundenebene, nicht auf User-Ebene. Daher werden auch keinerlei Mitarbeiterdaten erfasst. Die Telemetriefunktion kann in den Einstellungen der Software deaktiviert werden. Weitere Informationen, auch zum Widerspruchsrecht, sind in den Datenschutzinformationen unter https://www.docusnap.com/datenschutz/ abrufbar.

17.3 Der Lizenznehmer und die Lizenzgeberin schließen mit Abschluss dieser Docusnap365-Lizenzvereinbarung gleichzeitig den sich in der Anlage befindenden Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

§18 Vertraulichkeit/Geheimhaltung

18.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche im Rahmen des Vertragsverhältnisses von der jeweils anderen Partei erhaltenen Informationen, Unterlagen, Daten und Erkenntnisse (nachfolgend gemeinsam: "Vertrauliche Informationen"), die als vertraulich gekennzeichnet wurden oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig von der Form der Übermittlung (z.B. schriftlich, mündlich, elektronisch), streng vertraulich zu behandeln, nur für die Durchführung des Vertragsverhältnisses zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies gilt insbesondere für Vertrauliche Informationen, die geschäftliche, technische, finanzielle, rechtliche und sonstige nicht für die Öffentlichkeit zugängliche Informationen umfassen, sowie solche, die als vertraulich gekennzeichnet wurden oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt.

18.2 Von der Verpflichtung ausgenommen sind Informationen, die (a) zum Zeitpunkt des Zugangs bereits allgemein bekannt sind oder öffentlich zugänglich waren, (b) nach Zugang ohne Verletzung dieser Vereinbarung allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich werden, (c) der jeweiligen empfangenden Partei bereits zuvor ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren oder nachweislich (d) von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Bezug zu den erhaltenen Informationen entwickelt wurden, (e) aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften offenbart werden müssen, wobei die empfangende Partei die offenlegende Partei, soweit rechtlich zulässig und zumutbar, vorab über die Offenlegungspflicht zu unterrichten hat, damit diese rechtliche Schritte einleiten kann. Gesetzliche Offenbarungspflichten bleiben unberührt.

18.3 Jede Partei verpflichtet sich, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichen Informationen zu ergreifen, mindestens entsprechend dem Stand der Technik. Nach Vertragsende sind alle erhaltenen Vertraulichen Informationen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben oder – soweit technisch möglich – zu löschen; dies gilt nicht, soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

18.4 Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages für einen Zeitraum von fünf Jahren fort.

§19 Änderung der Lizenzvereinbarung

19.1 Die Lizenzgeberin behält sich vor, diese Lizenzvereinbarung jederzeit zum Ablauf der Abrechnungsperiode unter Wahrung einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens sechs Wochen zu ändern. Die Ankündigung erfolgt durch Übersendung der geänderten Vereinbarung in Textform an den Lizenznehmer und gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt im Kundenportal hinterlegte E-Mail-Adresse verschickt wird.

19.2 Widerspricht der Lizenznehmer der geänderten Vereinbarung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ankündigung mindestens per E-Mail an sales@docusnap.com, so gilt die geänderte Vereinbarung als angenommen.

19.3 Ein fristgemäßer Widerspruch des Lizenznehmers gemäß dem vorstehenden Absatz gilt als Kündigung des Vertrags zum Ablauf der Abrechnungsperiode.

§20 Preisanpassungen

20.1 Die Lizenzgeberin ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Preise zum Ende der Abrechnungsperiode um maximal 15% anzupassen. Die Lizenzgeberin hat dem Lizenznehmer eine beabsichtigte Preiserhöhung mindestens 60 Tage vor dem Ende der Abrechnungsperiode in Textform mitzuteilen. Der Lizenznehmer hat dann die Möglichkeit, den Vertrag bis zum Ende der Abrechnungsperiode und mit Wirkung zum Ende der Abrechnungsperiode im Kundenportal oder per E-Mail an sales@docusnap.com zu kündigen. Macht der Lizenznehmer von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so tritt die Preisanpassung mit Beginn der neuen Abrechnungsperiode für die Zukunft in Kraft.

20.2 Die gesetzlichen Regelungen zur Preisanpassung, insbesondere bei Störung der Geschäftsgrundlage, bleiben unberührt.

§21 Schlussbestimmungen

21.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.

21.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

21.3 Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

21.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, CISG).

21.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für den Sitz der Lizenzgeberin sachlich zuständige Gericht, sofern der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.